AOB.- Auditoria obligatoria

 

 

 

 

 

Einstellung eines Wirtschaftsprüfers obligatorisch

Wenn die Gesellschaft eine verkürzte Bilanz einreichen kann, ist sie von Rechts wegen nicht zu einer Wirtschaftsprüfung verpflichtet, Zu einer Wirtschaftsprüfung ist sie gezwungen, wenn während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre am Ende des Wirtschaftsjahres in der Firma zwei der folgenden Voraussetzungen eintreffen:

1) Für vor dem 31.12.2007 abgeschlossene Geschäftsjahre:

 a) ihre gesamten verbuchten Aktiva betragen nicht mehr als 2.373.997,81 Euro;

b) der Nettobetrag ihrr jährlichen Umsätze überschreitet nicht die 4.747.995,62 Euro;

c) sie darf während des Geschäftsjahres durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Beschäftigte haben . Die Gesellschaften vertieren nicht ihr Recht auf die Ausstellung einer verkürzten Bilanz wenn sie während der aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre zwei der oben angegebenen Bedingungen erfüllen

2) Für offenstehende Geschäftsjahre ab dem 01.01.2008:

 a) ihre gesamten verbuchten Aktiva betragen nicht mehr als 2.850.000 Euro;

b) der Nettobetrag ihrr jährlichen Umsätze überschreitet nicht die 5.700.000 Euro;

c) ) sie darf während des Geschäftsjahres durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Beschäftigte haben . Die Gesellschaften vertieren nicht ihr Recht auf die Ausstellung einr verkürzten Bilanz wenn sie während der aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre zwei der oben angegebenen Bedingungen erfüllen.